Satzung des SV Pfrondorf 1903 e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der im Jahre 1903 gegründete Verein führt den Namen „Sportverein Pfrondorf 1903 e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Tübingen – Pfrondorf und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tübingen (Registernummer: 70) eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Vereinsfarben sind blau/weiß.
- Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
- Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
- außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine).
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch einen Beschluß des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
- Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
- Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand.
- Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.
- Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
- Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. November und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die die für den Aufnahmeantrag geltenden Regeln entsprechend.
- Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereines verletzt
- die Anodnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtung gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Vor der Entscheidung über den Ausschluß hat der Vorstand dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Gegen den Ausschlußbeschluß steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an den Vereinsrat zu.
- Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.
§6 Beiträge und Dienstleistungen
- Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarungen zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
- Aufnahmegebühren, Zusatzbeiträge und Umlagen für alle Mitglieder oder für Mitglieder einzelner Abteilungen können auf Antrag vom Vorstand mit Zustimmung des Vereinsrats festgesetzt werden.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnung des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
- Jedes über 18 Jahre alte, ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
- Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
- Die außerordentlichen Mitglieder sind berechzigt, nach Maßgabe der dem Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.
§8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vereinsrat
- der Vorstand.
§9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
- Die Mitgliederversammlung ist von einer(m) der Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Bekanntmachungsblatt des Stadtteils Pfrondorf unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlußfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gem. § 6 der Vereinssatzung
- Beratung und Beschlußfassung über vorliegende Anträge
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung bei den Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmhaltungen werden nicht mitgezählt.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/ von der Protokollführer/in und von einer(m) Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlußfassung (einschl. Wählen) ist die Geschäftsordnung, die vom Vereinsrat zu beschließen ist, maßgeblich.
§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn
- das Interesse des Vereins es erfordert, oder
- die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
§11 Vereinsrat
- Dem Vereinsrat gehören an:
- die Mitglieder des Vorstandes
- die Abteilungsleiter/innen oder deren Stellvertreter/innen
- die Mitglieder der wirtschaftlichen Leitung
- der/die Schriftführer/in
- der/die Öffentlichkeitsreferent/in
- der/die Vereinsjugendleiter/in
- der/die Gleichstellungsbeauftragte
- Sitzungen des Vereinsrates sind mindestens einmal im Jahr durchzuführen, in der Regel einmal im Quartal. Dem Vereinsrat obliegt:
- die Beschlußfassung über den Haushaltsplan
- die Beschlußfassung über die Ordnungen des Vereins
- die Beschlußfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
- Berufungen gegen Ausschußbeschlüsse des Vorstandes
- die Beschlußfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art.
§12 Vorstand
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
- der/die Vorsitzende Verwaltung
- der/die Vorsitzende Organisation
- der/die wirtschaftliche Leiter/in
- der/die sportliche Leiter/in
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben Einzelvertreterbefugnis.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlumg für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
- Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder darunter eine(r) der Vorsitzenden anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienen, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Die Organe des Vereins können beschließen, daß für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.
§13 Vereinsjugend
Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Die Vereinsjugend wird gemäß einer von der Jugendvollversammlung beschlossenen Jugendordnung tätig, welcher der Zustimmung des Vereinsrats bedarf.
§14 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Vergütungsordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrenordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der Jugendordnung, die vom Vorstand zu beschließen sind, ist die Mitgliederversammlung für den Erlass der Ordnung zuständig.
§15 Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des Vereinsrates gegründet.
- Die Abteilungsleitung wird in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Ateilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.
§16 Strafbestimmungen
Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen.
- Verweis
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
- Ausschluß gem. § 5 Ziffer 3 der Satzung.
§17 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens 2 Kassenprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch dem Vereinsrat angehören dürfen.
- Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
- Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zuvor dem Vorstand berichten.
- Bei ordnungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung.
- Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.
§18 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
- Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn sie
- a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
- b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
- Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Stadt/Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.
§19 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 07.03.2008 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 09.03.1991.
Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.